Satzungen des Salzburger Leichtathletik Verbandes
§ 1 - Name, Zweck und Sitz des Verbandes
- Der Verband führt den Namen Salzburger Leichtathletik Verband (Kurzbezeichnung „SLV“) und ist die Vereinigung aller Leichtathletik betreibenden Vereine des Bundeslandes Salzburg.
- Der SLV bekennt sich zum reinen Amateurgedanken auf der Grundlage der Gemeinnützigkeit. Alle Mittel, die er erwirbt, werden zur Pflege und Förderung der Leichtathletik in Salzburg verwendet. Der SLV erstrebt keine Gewinne und übt seine Tätigkeit zu obgenannten gemeinnützigen Zwecken unter Ausschluss aller politischen Bestrebungen aus.
- Der SLV ist Mitglied des Österreichischen Leichtathletik Verbandes (Kurzbezeichnung „ÖLV“), der Vereinigung der Landes-Leichtathletik-Verbände, zur Pflege und Förderung der Leichtathletik in Österreich und grundsätzlich an die Satzungen und Ordnungen des ÖLV und deren Ausführungsbestimmungen gebunden.
- Der Sitz des SLV ist in Salzburg.
§ 2 - Ziel des Verbandes
- Ziel des Verbandes ist die Leichtathletik im Bundesland Salzburg zu stärken und zu fördern, insbesondere durch Heranbildung einer großen, auf hohem Leistungsniveau stehenden Zahl von Athletinnen und Athleten des allgemeinen Wettkampfsports, sowie die Koordinierung des Nachwuchssports auf breiter Grundlage. Gleichzeitig wird die Persönlichkeitsentwicklung in Richtung Gesundheit und soziale Kompetenz der Jugendlichen unterstützt.
- Der SLV bekennt sich zur umfassenden und uneingeschränkten Bekämpfung und Prävention von Doping.
- Jegliche Form von Missbrauch im Bereich der Leichtathletik soll durch Sensibilisierung, Prävention und Intervention unterbunden werden.
- Die Förderung des Frauensports ist ein weiters Ziel des SLV.
§ 3 - Aufgaben des Verbandes
- Aufgaben des Verbandes sind die einheitliche Ausrichtung und Organisation
der Leichtathletik in seinem Verbandsbereich nach den vom ÖLV im Rahmen
der Vorschriften des Internationalen Amateur-Athletik-Verbandes (IAAF)
festgelegten Regeln und Bestimmungen hinsichtlich des allgemeinen
Wettkampfsports. - Die Vertretung der Leichathletik nach außen im Bundesland Salzburg,
insbesondere in der Landessportorganisation (LSO) sowie im ÖLV.
§ 4 - Geldmittel des Verbandes
Die erforderlichen Geldmittel des SLV werden aufgebracht:
- Durch die vom Verbandstag zu bestimmenden Beiträge, sowie jene Zahlungen, die sich auf Grund der in den Satzungen des ÖLV aufgezählten Ausführungsbestimmungen ergeben.
- Durch Erträgnisse von Veranstaltungen und Kursen.
- Durch Zuwendungen aus dem Ertrag des österreichischen Sporttotos.
- Durch Subventionen der öffentlichen Hand, durch Spenden und allfällige sonstige Zuwendungen einschließlich Fördererbeiträge.
- Durch Zinserträge, Erträge aus Wertpapieren und sonstige Vermögensverwaltung.
- Durch Werbung jeglicher Art.
Die Mittel des Verbandes dürfen ausschließlich für die begünstigten Zwecke gemäß § 1 der Satzungen verwendet werden.
§ 5 - Mitgliedschaft
- Jeder Leichtathletik betreibende Verein Salzburgs kann Mitglied des SLV werden, wenn seine Satzungen nicht im Widerspruch zu den Satzungen des SLV stehen.
- Der Aufnahmeantrag ist beim SLV einzureichen, dessen Verbandsvorstand nach Überprüfung der vorgelegten Satzungen über die Aufnahme entscheidet. Bei einem ablehnenden Bescheid ist die Berufung an den Verbandstag des SLV möglich.
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung des Vereines sowie durch Auflösung des Verbandes. Der Austritt eines Verbandsvereines ist bis zum Ende des Verbandsjahres, in dem der Austritt erfolgen soll, mittels eingeschriebenen Briefes an den Vorstand des SLV anzuzeigen. Anstelle dessen kann auch eine gesicherte elektronische Information erfolgen.
- Der Ausschluss eines Verbandsvereines kann durch den Vorstand des SLV erfolgen:
a) Bei Verletzung der Satzungen des SLV bzw. ÖLV.
b) Wegen schwerer Vergehen gegen die Ordnungen des ÖLV, welche Ausführungsbestimmungen zu den Satzungen darstellen.
c) Wenn der Verein mit seinen Zahlungen gegenüber dem SLV länger als ein Jahr im Rückstand ist. Gegen den Ausschluss eines Verbandsvereines kann dieser Berufung an den Verbandstag des SLV ergreifen. Ausgetretene oder ausgeschlossene Vereine sind verpflichtet, allen während ihrer Zugehörigkeit zum SLV entstandenen Verbindlichkeiten gegenüber dem Verband nachzukommen, doch haben diese Vereine kein Recht auf das Verbandsvermögen.
d) Die Verbandspersonen gemäß § 7 der Satzungen dürfen keine Gewinnanteile und außerhalb des Vereinszwecks bzw. ohne entsprechende Gegenleistung in ihrer Eigenschaft als Verbandspersonen keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes erhalten.
§ 6 - Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Sämtliche Mitglieder haben das Recht, unter Beachtung der bestehenden Bestimmungen die Einrichtungen des Verbandes zu benützen und an seinen Veranstaltungen teilzunehmen.
- Allen Mitgliedern obliegt die Förderung der Verbandszwecke. Sie sind insbesondere zur Einhaltung der Satzungen des ÖLV, der Satzungen des SLV, der im § 16 der Satzungen des ÖLV genannten Ordnungen und der von den Organen des ÖLV und des Landesverbandes gefassten Beschlüsse verpflichtet.
- Folgende Satzungen und Ordnungen des ÖLV sind im Landesverbandsbereich direkt anzuwenden:
a) Österreichische Leichtathletikordnung (LAO) #
b) Amtliche Wettkampfbestimmungen (NWB)
c) Geschäftsordnung
d) Rechts- und Disziplinarordnung
e) Kampfrichterordnung
f) Lehr- und Trainerordnung
g) Safeguarding-Ordnung (SO)
§ 7 - Verbandspersonen
Verbandspersonen sind die Verbandsvereine, Vereins- und
Verbandsfunktionäre, Trainer und Übungsleiter, Kampfrichter sowie alle beim
Verband gemeldeten Vereinsangehörigen.
§ 8 - Organe des Verbandes
- Diese sind
a) der Verbandstag
b) der Verbandsvorstand
c) der Geschäftsführende Vorstand
d) die Rechnungsprüfer. - Beschlüsse dieser Organe sind für alle Verbandspersonen bindend.
§ 9 - Der Verbandstag
- Der Verbandstag setzt sich aus dem SLV-Vorstand gemäß §10 und den stimmberechtigten Vertretern der Verbandsvereine zusammen.
- Stimmberechtigung Die Mitglieder des Verbandsvorstandes haben je 1 Stimme. Die Verbandsvereine haben je eine Grundstimme und Zusatzstimmen nach Leistungskriterien. Die Leistungskriterien für die Zusatzstimmen werden vom Verbandstag bestimmt.
- Die Verbandsvereine üben ihr Stimmrecht beim Verbandstag durch volljährige Vertreter aus, die sich durch eine schriftliche Vollmacht ihres Vereines ausweisen. Vereine mit dem Sitz am Tagungsort können nur durch Vereinsangehörige vertreten werden.
- Vereine, die mit ihren Zahlungen gegenüber dem SLV im Rückstand sind, dürfen ihr Stimmrecht nicht ausüben.
- Der ordentliche Verbandstag findet alljährlich spätestens bis Ende April statt. Ort und Zeitpunkt des Verbandstages sind auf der Hompage des SLV ersichtlich (http://www.s-lv.at/).
- Ein außerordentlicher Verbandstag kann jederzeit vom Verbandsvorstand einberufen werden. Auf schriftlichen Antrag von Verbandsvereinen, die mindestens 10 % der stimmberechtigten Vereine entsenden, muss der Verbandsvorstand einen außerordentlichen Verbandstag einberufen. Der außerordentliche Verbandstag hat die gleichen Rechte wie der ordentliche Verbandstag. Die Bestimmungen über den ordentlichen Verbandstag finden auf den außerordentlichen Verbandstag sinngemäß Anwendung mit der Maßgabe, dass die Einladungen, die auch per Fax oder e-Mail ergehen können, mindestens 8 Kalendertage vorher erfolgen müssen.
- Jeder ordnungsgemäß einberufene Verbandstag ist bei Anwesenheit der Vertreter von mindestens der Hälfte aller berechtigen Stimmen beschlussfähig. Wenn ein Verbandstag zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig ist, so findet eine halbe Stunde später ein 2. Verbandstag mit der gleichen Tagesordnung statt, der unter allen Umständen beschlussfähig ist.
- Dem Verbandstag bleiben insbesondere vorbehalten:
a) Anerkennung der Verhandlungsschrift des letzten Verbandstages
b) Prüfung des vom Verbandsvorstand zu erstattenden Rechenschaftsberichtes einschließlich des Rechnungsabschlusses
c) Prüfung des Berichtes der Rechnungsprüfer und Entlastung des Vorstandes
d) Wahl des Verbandsvorstandes, des Rechtsausschusses und der Rechnungsprüfer
e) Beschlussfassung über den Haushaltsplan und Festsetzung des Verbandsbeitrages
f) Beschlussfassung über Anträge der Organe des Verbandes sowie über Anträge der Verbandsvereine, die mindestens zwei Wochen vor dem Verbandstag (drei Tage vor dem außerordentlichen Verbandstag) beim Verbandsvorstand eingelangt sind
g) Beschlussfassung über Berufungen betreffend die Aufnahme oder den Ausschluss von Verbandsvereinen h) Auflösung des SLV - Der Verbandstag wählt die Mitglieder des Verbandsvorstandes und die Rechnungsprüfer mit einfacher Mehrheit ohne die Stimme der Vorstandsmitglieder für die Dauer von drei Jahren.
- Die Beschlüsse des Verbandstages werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung, außer bei einer Wahl. Satzungsänderungen müssen mit zwei Drittel, die Auflösung des Verbandes sowie der Austritt aus dem ÖLV mit drei Viertel der vertretenen Stimmen beschlossen werden.
- Einzelheiten über Tagesordnung, Leitung, Wahlen und Anträge enthält die Geschäftsordnung des ÖLV.
§ 10 - Der Verbandsvorstand
Bezeichnungen | Aufgaben |
Präsident:in | SLV-Repräsentant, Koordination SLV-Vorstand, Vorstandssitzungen |
Vizepräsident(en), Vizepräsidentinn(en) | Vertretung Präsident:in |
Schriftführer:in | Protokollerstellung bei SLV-Sitzungen |
Stellvertreter:in Schriftführer:in | Vertretung des Schriftführers |
Kassier:in | Abrechnung Förderungen, lfd. Buchhaltung, Jahresabschluss, Budgeterstellung |
Stellvertreter:in Kassier:in | Vertretung Kassier:in |
Sportkoordinator:in | gemeinsam mit SLV-Trainern: Vereinsbetreuung, Fortbildung Trainer:innen |
Schule- und Nachwuchskoordinator:in | Organisation LAMS |
Melde- und Ordnungsreferent:in | Verwalten der Mitgliederdatenbank (Vereine, SLV, ÖLV), Anmeldung zu Meisterschaften |
Stellvertreter:in M-u-O Referent:in | Vertretung des M-u-O Referenten:in |
Geräte- und Anlagenreferent:in | Geräteverwaltung |
Lauf- und Berglaufreferent:in | Vergabe Lauf- und Berglauf-LM an Vereine, Kontakt zu veranstaltenden Vereinen |
Seniorenreferent:in | Zuständig für Masterbewerbe |
Kampfrichterreferent:in | Ausbildung von Kampfrichtern, Informationen über neue Wettkampfregeln, Warten einer KR-Datenbank |
EDV-Referent:in | Infrastruktur Auswertung erstellen und verwalten, Aufbewahrung EDV-Auswertung, SW- und HW-Betreuung, Organisation Auswertungsteam, Meldesystem, Akkreditierungen |
Pressereferent:in | Bindeglied zur Sportpresse, Berichterstattung von SLV-Veranstaltungen, inhaltliche Koordination mit Webmaster |
Webmaster, Social Media | SLV-Inhalte: Kalender, Ausschreibung, Ergebnisse, Vereine, Kontaktdaten, Social Media: Zusatzinfos zu Veranstaltungen, Bilder, Kommentare |
Ehrenpräsident(en), Ehrenpräsidentinn(en) | Sitz und beratende Stimme |
Aufgaben des Verbandsvorstandes:
Er entscheidet in allen Fällen über die authentische Auslegung der Satzungen, leitet insbesondere die Verwaltung des Verbandes und setzt u.a. die offiziellen Verbandstermine fest.
Die Vorstandsmitglieder können aufgrund veränderter Rahmenbedingungen entsprechend angepasst werden (durch Kooptierung während der Funktionsperiode bzw. durch Wahl beim nächsten Verbandstag). Hauptamtliche tätige Mitarbeiter sind im Verbandsvorstand nicht stimmberechtigt.
Die Anzahl der Personen im Verbandsvorstand ist auf 20 begrenzt (ohne Ehrenpräsidenten).
§ 11 - Der Geschäftsführende Vorstand
Besteht aus (geschlechtsneutrale Formulierung):
- Präsident:in
- Vizepräsidentin(nen), Vizepräsident(en)
- Schriftführer:in
- Kassier:in
- Sportkoordinator:in
Der Geschäftsführende Vorstand ist Leitungsorgan im Sinne des Vereinsgesetzes. Zu seinen Aufgaben gehört die gesamte Vereinstätigkeit einschließlich der Rechnungslegung. Weiters berät und entscheidet er alle Fragen der hauptamtlich für den Verband tätigen Mitarbeiter. Der Verband wird vertreten durch die Präsidentin/den Präsidenten und einem weiteren Mitglied des Geschäftsführenden Vorstandes. Im Falle der Verhinderung der/des Präsidentin/Präsidenten tritt an ihre/seine Stelle eine Vizepräsidentin oder ein Vizepräsident. Die Vertretung anderer Vorstandsmitglieder wird vom Verbandsvorstand im eigenen Bereich geregelt.
§12 - Die Rechnungsprüfer
Der Verbandstag wählt auf die Dauer von drei Jahren zwei Rechnungsprüfer:innen. Die Rechnungsprüfer:innen sind berechtigt und verpflichtet, die Wirtschafts- und Kassenführung des SLV laufend zu überwachen, die Kassenlage und den Kassenbericht zu prüfen und darüber dem Verbandsvorstand und dem Verbandstag zu berichten.
§13 - Die Schlichtungsstelle
Alle aus den Verbandsverhältnissen entstanden Streitigkeiten zwischen Mitgliedern des Verbandsvorstandes und Verbandsvereinen werden ohne Berufungsrecht durch eine Schlichtungsstelle im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 als einzige Instanz im Bereich des SLV geschlichtet. Dieses Schlichtungsverfahren ist beim Verbandsvorstand zu beantragen, der über die Zulässigkeit endgültig entscheidet. Die Schlichtungsstelle setzt sich aus drei Personen (permanente SLV-Schiedsrichter:innen) zusammen. Ein Mitglied des SLV-Schiedsgerichtes übernimmt den Vorsitz. Die Mitglieder des Schiedsgerichtes dürfen keinem Organ – mit Ausnahme des Verbandstages – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist. Entscheidungen der Schlichtungsstelle müssen nicht einstimmig getroffen werden.
§14 - Auflösung des Verbandes
Die Auflösung des Verbandes kann jeder ordnungsgemäß einberufene Verbandstag beschließen, wenn die Auflösung als besonderer Punkt der Tagesordnung bekannt gegeben war. Im Falle der Auflösung oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Verbandsvermögens entscheidet der Verbandstag über die Verwendung des verbleibenden Verbandsvermögens. Bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen begünstigten Zwecks ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vermögen der Körperschaft jedenfalls für die in dieser Rechtsgrundlage angeführten, begünstigten Zwecken gemäß § 4a Abs. 2 EStG 1988 zu verwenden. Daher ist das verbleibende Vermögen der Körperschaft für gemeinnützige sportliche Zwecke der Leichtathletik zu verwenden.
§15 - Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Salzburg, 27. September 2024