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Satzungen des Salzburger Leichtathletik Verbandes

§ 1 - Name, Zweck und Sitz des Verbandes

1. Der Verband führt den Namen Salzburger Leichtathletik Verband (Kurzbezeichnung „SLV“) und ist die Vereinigung aller Leichtathletik betreibenden Vereine des Bundeslandes Salzburg.


2. Der SLV bekennt sich zum reinen Amateurgedanken auf der Grundlage der Gemeinnützigkeit. Alle Mittel, die er erwirbt, werden zur Pflege und Förderung der Leichtathletik in Salzburg verwendet. Der SLV erstrebt keine Gewinne und übt seine Tätigkeit zu obgenannten gemeinnützigen Zwecken unter Ausschluss aller politischen Bestrebungen aus.


3. Der SLV ist Mitglied des Österreichischen Leichtathletik Verbandes
(Kurzbezeichnung „ÖLV“), der Vereinigung der Landes-Leichtathletik-Verbände, zur Pflege und Förderung der Leichathletik in Österreich und grundsätzlich an die Satzungen des ÖLV und deren Ausführungsbestimmungen gebunden.


4. Der Sitz des SLV ist in Salzburg.
 

§ 2 - Ziel des Verbandes

Ziel des Verbandes ist, die Leichtathletik im Bundesland Salzburg zu stärken
und zu fördern, insbesondere durch Heranbildung einer großen, auf hohem
Leistungsniveau stehenden Zahl von Athleten des allgemeinen
Wettkampfsports, sowie die Koordinierung des Nachwuchssports auf breiter
Grundlage.
Gleichzeitig wird die Persönlichkeitsentwicklung in Richtung Gesundheit und
soziale Kompetenz der Jugendlichen unterstützt.
Die Förderung des Frauensports ist ein weiters Ziel des SLV.
 

§ 3 - Aufgaben des Verbandes

1. Aufgaben des Verbandes sind die einheitliche Ausrichtung und Organisation
der Leichtathletik in seinem Verbandsbereich nach den vom ÖLV im Rahmen
der Vorschriften des Internationalen Amateur-Athletik-Verbandes (IAAF)
festgelegten Regeln und Bestimmungen hinsichtlich des allgemeinen
Wettkampfsports.
2. Die Vertretung der Leichathletik nach außen im Bundesland Salzburg,
insbesondere in der Landessportorganisation (LSO) sowie im ÖLV.

§ 4 - Geldmittel des Verbandes

Die erforderlichen Geldmittel des SLV werden aufgebracht:
1. Durch die vom Verbandstag zu bestimmenden Beiträge sowie jene
Zahlungen, die sich auf Grund der in §16 der Satzungen des ÖLV
aufgezählten Ausführungsbestimmungen ergeben.
2. Durch Erträgnisse von Veranstaltungen und Kursen.
3. Durch Zuwendungen aus dem Ertrag des österreichischen Sporttotos.
4. Durch Subventionen der öffentlichen Hand, durch Spenden und allfällige
sonstige Zuwendungen einschließlich Fördererbeiträge.
5. Durch Zinserträge, Erträge aus Wertpapieren und sonstige
Vermögensverwaltung.
6. Durch Werbung jeglicher Art.
 

§ 5 - Mitgliedschaft

1. Jeder Leichtathletik betreibende Verein Salzburgs kann Mitglied des SLV
werden, wenn seine Satzungen nicht im Widerspruch zu den Satzungen des
SLV stehen.
2. Der Aufnahmeantrag ist beim SLV einzureichen, dessen Verbandsvorstand
nach Überprüfung der vorgelegten Satzungen über die Aufnahme entscheidet.
Bei einem ablehnenden Bescheid ist die Berufung an den Verbandstag des
SLV möglich.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung des
Vereines sowie durch Auflösung des Verbandes.
Der Austritt eines Verbandsvereines ist bis zum Ende des Verbandsjahres, in
dem der Austritt erfolgen soll, mittels eingeschriebenen Briefes an den
Vorstand des SLV anzuzeigen. Anstelle dessen kann auch eine gesicherte
elektronische Information erfolgen.
Der Ausschluss eines Verbandsvereines kann durch den Vorstand des SLV
erfolgen:
a) Bei Verletzung der Satzungen des SLV bzw. ÖLV.
b) Wegen schwerer Vergehen gegen die Ordnungen des ÖLV, welche
Ausführungsbestimmungen zu den Satzungen darstellen.
c) Wenn der Verein mit seinen Zahlungen gegenüber dem SLV länger als ein
Jahr im Rückstand ist.
Gegen den Ausschluss eines Verbandsvereines kann dieser Berufung an den
Verbandstag des SLV ergreifen.
Ausgetretene oder ausgeschlossene Vereine sind verpflichtet, allen während
ihrer Zugehörigkeit zum SLV entstandenen Verbindlichkeiten gegenüber dem
Verband nachzukommen, doch haben diese Vereine kein Recht auf das
Verbandsvermögen.

§ 6 - Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Sämtliche Mitglieder haben das Recht, unter Beachtung der bestehenden
Bestimmungen die Einrichtungen des Verbandes zu benützen und an seinen
Veranstaltungen teilzunehmen.
2. Allen Mitgliedern obliegt die Förderung der Verbandszwecke. Sie sind
insbesondere zur Einhaltung der Satzungen des ÖLV, der Satzungen des
SLV, der im § 16 der Satzungen des ÖLV genannten Ordnungen und der von
den Organen des ÖLV und des Landesverbandes gefassten Beschlüsse
verpflichtet.
3. Folgende der im §16 der Satzungen des ÖLV genannten Ordnungen sind im
Landesverbandsbereich direkt anzuwenden:
a) Österreichische Leichtathletikordnung
b) Amtliche Wettkampfbestimmungen
c) Geschäftsordnung
d) Rechts- und Disziplinarordnung
e) Kampfrichterordnung
f) Lehr- und Trainerordnung

§ 7 - Verbandspersonen

Verbandspersonen sind die Verbandsvereine, Vereins- und
Verbandsfunktionäre, Trainer und Übungsleiter, Kampfrichter sowie alle beim
Verband gemeldeten Vereinsangehörigen.

§ 8 - Organe des Verbandes

1. Diese sind
a) der Verbandstag
b) der Verbandsvorstand
c) der Geschäftsführende Vorstand
d) die Rechnungsprüfer.
2. Beschlüsse dieser Organe sind für alle Verbandspersonen bindend.

§ 9 - Der Verbandstag

1. Der Verbandstag setzt sich aus dem SLV-Vorstand gemäß §10 und den
stimmberechtigten Vertretern der Verbandsvereine zusammen.
2. Stimmberechtigung
Die Mitglieder des Verbandsvorstandes haben je 1 Stimme.
Die Verbandsvereine haben je eine Grundstimme und Zusatzstimmen nach
Leistungskriterien.
Die Leistungskriterien für die Zusatzstimmen werden vom Verbandstag
bestimmt.
3. Die Verbandsvereine üben ihr Stimmrecht beim Verbandstag durch volljährige
Vertreter aus, die sich durch eine schriftliche Vollmacht ihres Vereines
ausweisen. Vereine mit dem Sitz am Tagungsort können nur durch
Vereinsangehörige vertreten werden.
4. Vereine, die mit ihren Zahlungen gegenüber dem SLV im Rückstand sind,
dürfen ihr Stimmrecht nicht ausüben.
5. Der ordentliche Verbandstag findet alljährlich spätestens bis Ende April statt.
Ort und Zeitpunkt des Verbandstages sind auf der Hompage des SLV
ersichtlich (http://www.s-lv.at/).
6. Ein außerordentlicher Verbandstag kann jederzeit vom Verbandsvorstand
einberufen werden. Auf schriftlichen Antrag von Verbandsvereinen, die
mindestens 10 % der stimmberechtigten Vereine entsenden, muss der
Verbandsvorstand einen außerordentlichen Verbandstag einberufen. Der
außerordentliche Verbandstag hat die gleichen Rechte wie der ordentliche
Verbandstag.
Die Bestimmungen über den ordentlichen Verbandstag finden auf den
außerordentlichen Verbandstag sinngemäß Anwendung mit der Maßgabe,
dass die Einladungen, die auch per Fax oder e-Mail ergehen können,
mindestens 8 Kalendertage vorher erfolgen müssen.
7. Jeder ordnungsgemäß einberufene Verbandstag ist bei Anwesenheit der
Vertreter von mindestens der Hälfte aller berechtigen Stimmen
beschlussfähig. Wenn ein Verbandstag zur festgesetzten Stunde nicht
beschlussfähig ist, so findet eine halbe Stunde später ein 2. Verbandstag mit
der gleichen Tagesordnung statt, der unter allen Umständen beschlussfähig
ist.
8. Dem Verbandstag bleiben insbesondere vorbehalten:
a) Anerkennung der Verhandlungsschrift des letzten Verbandstages
b) Prüfung des vom Verbandsvorstand zu erstattenden
Rechenschaftsberichtes einschließlich des Rechnungsabschlusses
c) Prüfung des Berichtes der Rechnungsprüfer und Entlastung des Vorstandes
d) Wahl des Verbandsvorstandes, des Rechtsausschusses und der
Rechnungsprüfer
e) Beschlussfassung über den Haushaltsplan und Festsetzung des
Verbandsbeitrages
f) Beschlussfassung über Anträge der Organe des Verbandes sowie über
Anträge der Verbandsvereine, die mindestens zwei Wochen vor dem
Verbandstag (drei Tage vor dem außerordentlichen Verbandstag) beim
Verbandsvorstand eingelangt sind
g) Beschlussfassung über Berufungen betreffend die Aufnahme oder den
Ausschluss von Verbandsvereinen
h) Auflösung des SLV
9. Der Verbandstag wählt die Mitglieder des Verbandsvorstandes und die
Rechnungsprüfer mit einfacher Mehrheit ohne die Stimme der
Vorstandsmitglieder für die Dauer von drei Jahren.
10. Die Beschlüsse des Verbandstages werden mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung, außer
bei einer Wahl.
Satzungsänderungen müssen mit zwei Drittel, die Auflösung des Verbandes
sowie der Austritt aus dem ÖLV mit drei Viertel der vertretenen Stimmen
beschlossen werden.
11. Einzelheiten über Tagesordnung, Leitung, Wahlen und Anträge enthält die
Geschäftsordnung des ÖLV.

§ 10 - Der Verbandsvorstand

BezeichnungenAufgaben
Präsident SLV-Repräsentant,  Koordination SLV-Vorstand, Vorstandssitzungen 
Stellvertreter PräsidentVertretung des Präsidenten
Schriftführer Protokollerstellung bei SLV-Sitzungen
Stellvertreter SchriftführerVertretung des Schriftführers
Kassier Abrechnung Förderungen, lfd. Buchhaltung, Jahresabschluss, Budgeterstellung
Stellvertreter KassierVertretung des Kassier
Sportkoordinator gemeinsam mit SLV-Trainern: Vereinsbetreuung, Fortbildung Trainer 
Schule- und Nachwuchskoordinator        Organisation LAMS 
Melde- und Ordnungsreferent  Verwalten der Mitgliederdatenbank (Vereine, SLV, ÖLV), Anmeldung zu Meisterschaften
 
Stellvertreter M-u-O ReferentVertretung des M-u-O Referenten
Geräte- und Anlagenreferent Geräteverwaltung
Lauf- und Berglaufreferent Vergabe Lauf- und Berglauf-LM an Vereine, Kontakt zu veranstaltenden Vereinen
SeniorenreferentZuständig für Masterbewerbe
KampfrichterreferentAusbildung von Kampfrichtern, Informationen über neue Wettkampfregeln, Warten einer KR-Datenbank
EDV-Referent

Infrastruktur Auswertung erstellen und verwalten,

Aufbewahrung EDV-Auswertung, SW- und HW-Betreuung, Organisation Auswertungsteam, Meldesystem, Akkreditierungen 

Pressereferent Bindeglied zur Sportpresse, Berichterstattung von SLV-Veranstaltungen, inhaltliche Koordination mit Webmaster
Webmaster, Social MediaSLV-Inhalte: Kalender, Ausschreibung, Ergebnisse, Vereine, Kontaktdaten, Social Media: Zusatzinfos zu Veranstaltungen, Bilder, Kommentare
 
Ehrenpräsident(en) Sitz und beratende Stimme 

Aufgaben des Verbandsvorstandes:

Er entscheidet in allen Fällen über die authentische Auslegung der Satzungen,
leitet insbesondere die Verwaltung des Verbandes und setzt u.a. die offiziellen
Verbandstermine fest.
Die Vorstandsmitglieder können aufgrund veränderter Rahmenbedingungen
entsprechend angepasst werden (durch Kooptierung während der
Funktionsperiode bzw. durch Wahl beim nächsten Verbandstag).
Hauptamtliche tätige Mitarbeiter sind im Verbandsvorstand nicht
stimmberechtigt.
Die Anzahl der Personen im Verbandsvorstand ist auf 20 begrenzt (ohne
Ehrenpräsidenten).

§ 11 - Der Geschäftsführende Vorstand

Besteht aus:

1. dem Präsidenten 
2. den/dem stellvertretenden Präsidenten 
3. dem Schriftführer 
4. dem Kassier und 
5. dem Sportkoordinator 

Der Geschäftsführende Vorstand ist Leitungsorgan im Sinne des Vereinsgesetzes. Zu seinen Aufgaben gehört die gesamte Vereinstätigkeit einschließlich der Rechnungslegung.
Weiters berät und entscheidet er alle Fragen der hauptamtlich für den Verband tätigen Mitarbeiter. Der Verband wird vertreten durch den Präsidenten und einem weiteren Mitglied des Geschäftsführenden Vorstandes. Im Falle der Verhinderung des Präsidenten tritt an seine Stelle (einer) der durch die Geschäftsordnung bestimmte(n) Vizepräsident(en). Die Vertretung anderer Vorstandsmitglieder wird vom Verbandsvorstand im eigenen Bereich geregelt.

§12 - Die Rechnungsprüfer

Der Verbandstag wählt auf die Dauer von drei Jahren zwei Rechnungsprüfer. Die Rechnungsprüfer sind berechtigt und verpflichtet, die Wirtschafts- und Kassenführung des SLV laufend zu überwachen, die Kassenlage und den Kassenbericht zu prüfen und darüber dem Verbandsvorstand und dem Verbandstag zu berichten. 

§13 - Das Schiedsgericht

Alle aus den Verbandsverhältnissen entstanden Streitigkeiten zwischen Mitgliedern des Verbandsvorstandes und Verbandsvereinen werden ohne Berufungsrecht durch ein Schiedsgericht als einzige Instanz im Bereich des SLV geschlichtet. Dieses Schiedsgericht ist beim Verbandsvorstand zu beantragen, der über die Zulässigkeit endgültig entscheidet. Jeder Teil wählt zwei Schiedsrichter, diese haben sich auf ein fünftes Mitglied als Obmann zu einigen. Bei Nichteinigung entscheidet das Los über den Obmann, der bei der Entscheidung des Schiedsgerichtes nicht mitzustimmen, wohl aber bei Stimmengleichheit zu entscheiden hat. 

§14 - Auflösung des Verbandes

Die Auflösung des Verbandes kann jeder ordnungsgemäß einberufene Verbandstag beschließen, wenn die Auflösung als besonderer Punkt der Tagesordnung bekannt gegeben war. 
Im Falle der Auflösung oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Verbandsvermögens entscheidet der Verbandstag über die Verwendung des verbleibenden Verbandsvermögens. Es muss zugunsten gemeinnütziger sportlicher Zwecke im Sinne der §§ 34ff BAO verwendet werden. 

§15 - Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 


 Satzungen des SLV, März 2022        ZVR: 520155280© Salzburger Leichtathletik-Verband